Allgemeine GeschäfTSbedingungen
für
Gutachten und Sachverständigentätigkeiten eines
Mitarbeiters
der InnoAction GmbH
Stand:
Januar 2021
1. Allgemeines
(1)
Diese Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Angebote und Leistungen
welche ein Sachverständiger der InnoAction GmbH
erbringt. Diese AGB gelten jedoch
ausschließlich gegenüber Unternehmern. Sofern der
Kunde auf die Einbeziehung seiner
eigenen Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen
hinweist, wird diesen widersprochen
(2)
Individuelle
Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen
2. Vertragsgegenstand
Gegenstand des Vertrages ist die in der
Auftragserteilung sowie Auftragsbestätigung dargelegte
Aufgabe des Sachverständigen oder des Berichtes
hierzu. Als Grund für die Beauftragung des
Sachverständigen gilt ausschließlich der im
Auftrag genannte Verwendungszweck. Der
Auftraggeber ist verpflichtet, dem
Sachverständigen genaue Angaben über den Verwendungs-
zweck zu machen und bei einer Änderung dies dem
Sachverständigen mitzuteilen.
3.
Rechte
und Pflichten
Der Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens
wird vom Sachverständigen nach den geltenden
Grundsätzen unparteiisch und nach bestem Wissen
und Gewissen durchgeführt. Der
Sachverständige ist nicht an Weisungen des
Auftraggebers gebunden, wenn diese eine inhaltliche
Unrichtigkeit des Gutachtens zur Folge hätten.
Der Sachverständige kann ohne eine besondere
Zustimmung des Auftraggebers folgende, für die
Durchführung des Auftrages notwendige Dinge
veranlassen:
-
Besichtigungen
-
Fotos
-
Skizzen
-
Reisen
bis zu einer Entfernung von 200 km (ab Büroadresse InnoAction GmbH)
4. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für den
Sachverständigen notwendigen sowie gewünschten
Unterlagen rechtzeitig und ohne zusätzliche
Kosten zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber
hat den Sachverständigen bei seiner Arbeit zu
unterstützen und ihm den Zugang zum
Begutachtungsobjekt zu ermöglichen. Er ist weiter
verpflichtet, den Sachverständigen
unverzüglich auf Änderungen hinzuweisen, die
für das Gutachten von Belang sind.
5.
Hilfskräfte
Der Sachverständige ist verpflichtet, das
Gutachten persönlich zu erstellen. Sofern es für die
Durchführung des Auftrags jedoch notwendig ist,
kann der Sachverständige nach eigenem
Ermessen Hilfskräfte heranziehen. Anfallende
Kosten für Hilfskräfte oder Laboruntersuchungen
sind vom Auftraggeber ohne vorherige Absprache
mit dem Sachverständigen zu bezahlen. Dies
gilt bis zu einem Wert von 10 % der
Auftragssumme, höchstens jedoch bis zur Höhe von € 250,-
im Einzelfall. Sofern höhere Kosten anfallen,
sind diese mit dem Auftraggeber abzusprechen.
6.
Weitere
Sachverständige
Weitere Sachverständige können nur nach
Absprache mit dem Auftraggeber eingeschaltet
werden. Die Kosten hierfür trägt der
Auftraggeber. Der Sachverständige haftet nicht für
Gutachten oder Ergebnisse weiterer
Sachverständiger oder Fachgutachter.
7.
Frist
Der Sachverständige hat das Gutachten in einer
für ihn zumutbaren Zeit zu stellen.
Terminabsprachen gelten nur dann, sofern sie
schriftlich dem Auftraggeber zugesichert worden
sind.
Die Frist beginnt mit Vertragsschluss. Benötigt
der Sachverständige für die Erstattung des
Gutachtens Unterlagen und Auskünfte des
Auftraggebers (vgl. Nr. 4), beginnt der Lauf der Frist
erst nach Eingang der Unterlagen bzw. der
Auskünfte
Der Sachverständige kommt nur in Verzug, wenn
er die Lieferverzögerung des Gutachtens
oder seines Arbeitsergebnisses zu vertreten
hat. Bei nicht zu vertretenden Lieferhindernissen
wie beispielsweise Fälle höherer Gewalt,
Krankheit, Streik und Aussperrung, die auf einem
unverschuldeten Ereignis beruhen und zu
schwerwiegenden Betriebsstörungen führen,
tritt Lieferverzug nicht ein. Die
Ablieferungsfrist verlängert sich entsprechend und der
Auftraggeber kann hieraus keine
Schadenersatzansprüche herleiten. Wird durch solche
Lieferhindernisse dem Sachverständigen die
Erstattung des Gutachtens völlig unmöglich, so wird
er von seinen Vertragspflichten frei. Auch in
diesem Falle steht dem Auftraggeber kein
Schadenersatzanspruch zu.
Der Sachverständige ist verpflichtet, den
Auftraggeber über Verzögerungen zu unterrichten,
soweit dies möglich und zumutbar ist. Der
Auftraggeber kann nach angemessener Fristsetzung
vom Vertrag zurücktreten, wenn ihm ein weiteres
Zuwarten nicht zumutbar ist, bzw. der
Zweck der Begutachtung die Auftragserledigung
fordert.
8.
Schweigepflicht
Der Sachverständige ist im Rahmen seiner
gutachterlichen Tätigkeit dazu verpflichtet, die ihm
anvertrauten, persönlichen und geschäftlichen
Geheimnisse nicht an Dritte weiterzugeben. Der
Sachverständige ist zur Offenbarung der ihm
anvertrauten Geheimnisse dann befugt, wenn dies
aufgrund gesetzlicher Vorschriften geschieht
oder der Auftraggeber ihn ausdrücklich von der
Schweigepflicht entbunden hat.
9.
Urheberrecht
Der Auftraggeber darf das von ihm in Auftrag
gegebene Gutachten nur zu dem in der
Auftragserteilung festgelegten Zweck verwenden.
Der Sachverständige hat an dem von ihm
erstellten Gutachten oder dem Bericht oder
Ergebnissen seiner Tätigkeit ein Urheberrecht.
10.
Auskunftspflicht
Der Sachverständige ist dem Auftraggeber
gegenüber verpflichtet Auskünfte darüber zu erteilen,
ob das Gutachten termingerecht fertiggestellt
werden kann, ob zu den anfänglich
vereinbarten Auslagen weitere Mittel des
Auftraggebers erforderlich sind sowie über den neuesten
Stand des Gutachtens.
11.
Vergütung
des Sachverständigen
Grundlage für die Vergütung des
Sachverständigen sind die einschlägigen Bestimmungen
des BGB, die entsprechenden Bestimmungen in
diesen AGB sowie die getroffenen
Vereinbarungen des Gutachtervertrages.
Der Sachverständige kann Voraus- oder
Abschlagszahlungen für die von ihm geforderten
Leistungen und Aufwendungen verlangen. Die Höhe
der angeordneten Vorauszahlung ist nach
ordnungsgemäßem Ermessen des Sachverständigen
zu bestimmen. Der Sachverständige ist
berechtigt, erst nach Eingang der Vorauszahlung
tätig zu werden. Der Sachverständige hat
einen Anspruch darauf, alle ihm entstandenen
Aufwendungen, welche für die Erstellung des
Gutachtens notwendig sind, dem Auftraggeber in
Rechnung zu stellen. Die volle Gebühr wird mit
Bereitschaft zur Überreichung des Gutachtens
oder der Bekanntgabe des Auftragsergebnisses an
den Auftraggeber oder einer von ihm benannten
Person fällig. Bereits geleistete Vorauszahlungen
sind in Abzug zu bringen. Die Gebührenrechnung
des Sachverständigen wird nach dem
Objektwert fest vereinbart und in einem Angebot
dargelegt. Nach einer Beauftragung
erhält der Auftraggeber eine
Auftragsbestätigung.
Sollte der Sachverständige auch nach Beendigung
seiner Tätigkeit vor Dritten, auch vor
Behörden oder Gerichten weitere Tätigkeiten
erbringen müssen, (z. B. Zeuge) wird der
Stunden- und Verrechnungssatz auch für diese
Tätigkeit vom Auftraggeber geschuldet, auch
wenn er nicht unmittelbar durch den
Auftraggeber veranlasst ist. Leistungen Dritter wie
etwa Zeugenentschädigungen sind zugunsten des
Auftraggebers anzurechnen.
Die Leistungen des Sachverständigen, sowie
Auslagen, die der Sachverständige in Rechnung
stellt, unterliegen der jeweils gültigen
gesetzlichen Mehrwertsteuer.
12.
Zahlungen
und Verzug
Der Rechnungsbetrag wird mit dem Datum der
Rechnungsstellung oder mit der mitgeteilten
Bereitschaft zur Übergabe des
Auftragsergebnisses/Gutachtens fällig. Der Rechnungsbetrag ist
grundsätzlich sofort fällig und ohne Abzüge
innerhalb 10 Tagen zu bezahlen. Bei
Zahlungsverzug
werden Verzugszinsen in Höhe von 8
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB)
berechnet. Sie sind dann niedriger anzusetzen,
wenn der Auftraggeber eine geringere Belastung
nachweist. Der Nachweis eines höheren Schadens
des Sachverständigen ist zulässig.
Gegen Ansprüche des Sachverständigen kann der
Auftraggeber nur aufrechnen, wenn die
Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist
oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt;
Gegenforderungen aus demselben
Vertragsverhältnis sind von dem
Aufrechnungsverbot ausgenommen. Ein
Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur
geltend machen, soweit es aus Ansprüchen aus
dem abgeschlossenen Vertrag beruht.
Der Sachverständige kann Vorauszahlungen für
die von ihm geforderten Leistungen und
Aufwendungen verlangen. Die Höhe der
angeordneten Vorauszahlung ist im jeweiligen
Gutachtervertrag anzugeben. Der Sachverständige
ist berechtigt, erst nach Eingang der
Vorauszahlung tätig zu werden.
13. Sachmangel
und Gewährleistung
Im Rahmen der dem Auftraggeber nach § 634 Nr. 1
– 3 BGB zustehenden Rechte kann der
Auftraggeber zunächst nur kostenlose
Nacherfüllung nach § 635 BGB verlangen. Bei
Fehlschlagen der Nacherfüllung nach
angemessener Frist kann er die Vergütung des
Sachverständigen mindern oder vom Vertrag
zurücktreten.
-
Offensichtliche
Mängel im Gutachten hat der Auftraggeber dem Sachverständigen
gegenüber innerhalb von
zwei Wochen nach Zugang des Gutachtens schriftlich
anzuzeigen;
anderenfalls erlöschen die verschuldensunabhängigen Gewährleistungs-
rechte nach § 634 Nr. 1
– 3 BGB.
-
Ansprüche
des Auftraggebers gegen den Sachverständigen nach § 634 Nr. 1 – 3 BGB
verjähren mit Ausnahme
des Anspruchs nach § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB in einem Jahr ab
Abnahme des Gutachtens.
Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder
der Übernahme einer Garantie für die
Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche
unberührt.
14.
Haftung
und Haftungsausschluss
Haftungsansprüche des Auftraggebers gegen den
Sachverständigen richten sich nach den
gesetzlichen Vorschriften, soweit nachstehend nichts
anderes vereinbart ist. Haftet der
Sachverständige wegen eines schuldhaften Verstoßes
gegen die Sachverständigenpflichten oder
sonstiger schuldhafter Verletzung seiner
Vertragspflichten, so hat er die vorsätzlich oder grob
fahrlässig verursachten Schäden in vollem Umfang zu
ersetzten. Im Übrigen wird die Haftung
für Schäden aus schuldhafter Pflichtverletzung
ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Verletzung
ausdrücklich versprochener oder zentraler
Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten) und die
Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit; hier
wird auch für leichte Fahrlässigkeit gehaftet.
Soweit die Haftung für schuldhafte Pflichtverletzung
ausgeschlossen wird, gilt dies auch
für schuldhaftes Fehlverhalten für Angestellte,
Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen
des Sachverständigen.
15.
Kündigung
Eine Kündigung des Gutachtenvertrages ist nur aus
wichtigem Grund möglich. Die
Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Als wichtiger
Kündigungsgrund gilt, wenn der Sachverständige
in grober Weise gegen die ihm nach der
Sachverständigenordnung obliegenden Verpflichtungen
verstößt.
Als wichtiger Kündigungsgrund gilt weiter, wenn der
Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht nicht
nachkommt, seine Zustimmung zur Einsicht verweigert
oder dem Sachverständigen keinen Zugang
verschafft. Des Weiteren gilt als wichtiger
Kündigungsgrund, wenn der Auftraggeber den
Sachverständigen in seiner Arbeit behindert oder zu
beeinflussen versucht oder sein
pflichtwidriges Verhalten aufgrund einer Mahnung des
Sachverständigen nicht ändert.
Wird der Vertrag aus einem wichtigen Grund gekündigt,
den der Sachverständige nicht zu
vertreten hat, behält er dennoch den Anspruch auf das
vertraglich vereinbarte Honorar,
jedoch unter Abzug ersparter Aufwendungen. Sofern der
Auftraggeber im Einzelfall keinen
höheren Anteil an ersparten Aufwendungen nachweist,
wird dieser mit 50 % des Honorars für die
vom Sachverständigen noch nicht erbrachten Leistungen
vereinbart.
Wird der Vertrag aus wichtigem Grund gekündigt, den
der Sachverständige zu vertreten hat, so
steht ihm eine Vergütung für die bis zum Zeitpunkt
der Kündigung erbrachte Teilleistung
nur insoweit zu, als diese für den Auftraggeber
objektiv verwertbar ist. Weitergehende
Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.
16.
Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl
Ort der Erfüllung ist der Geschäftssitz der
InnoAction GmbH, insofern 87665 Mauerstetten.
Für alle wechselseitigen Ansprüche der
Vertragspartner wird Kempten als
Gerichtsstand
vereinbart, sofern es sich bei den Vertragspartnern
um Kaufleute, juristische Personen des
öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche
Sondervermögen handelt.
Auf alle von InnoAction auf Grundlage dieser AGB
geschlossenen Verträge ist ausschließlich das
deutsche Recht anwendbar. Von dieser Rechtswahl
ausgenommen sind die zwingenden
Verbraucherschutzvorschriften des Landes, in dem der
Auftraggeber seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat. Die Anwendung des UN-Kaufrechts
(CSIG) ist ausgeschlossen.
17.
Informationen zur
Online-Streitbeilegung
Seit dem 09.01.2016 ist die Verordnung (EU) Nr. 524/2013
(ODR-Verordnung) in Kraft
über die Online-Streitbeilegung in
Verbraucherangelegenheiten. Sie gilt für die außergerichtliche
Streitbeilegung von Streitigkeiten über vertragliche
Verpflichtungen aus Online-Kaufverträgen oder
Online-Dienstleistungsverträgen zwischen Verbrauchern und
Online-Händlern und bezweckt
die Erreichung eines hohen Verbraucherschutzniveaus im
europäischen Binnenmarkt.
Mit der Möglichkeit einer Online-Streitbeilegung (OS) soll eine
einfache, effiziente, schnelle und
kostengünstige außergerichtliche Lösung für Streitigkeiten
angeboten werden. Die OS-Plattform
leitet ordnungsgemäß gestellte Beschwerden an die (nach
nationalem Recht) zuständigen
AS-Stellen (Außergerichtliche Streitbeilegung) weiter. Die
Nutzung der OS-Plattform selbst ist
kostenlos, in Verfahren vor den AS-Stellen können dem
Verbraucher ggf. Kosten
(bis zu 30,00 EUR) entstehen, falls sein Antrag
rechtsmissbräuchlich ist.
Link zur OS-Plattform der EU-Kommission: https://ec.europa.eu/consumers/odr.
Unsere Mailadresse lautet: hotline@sachverstaendiger-zert.de oder
info@innoaction.de
Wir sind zur Teilnahme an einem
Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherstreit-
beilegungsstelle weder bereit noch verpflichtet.
18.
Datenschutz
Die Datenschutzerklärung zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen
Vorgaben finden Sie
in der gesondert vorgehaltenen Datenschutzerklärung
19.
Urheberrechtshinweis
Die auf unseren Internetseiten eingestellten Fotos
und die von uns erstellten Texte sind
urheberrechtlich geschützt. Das unbefugte Kopieren
und Veröffentlichen hiervon (auch nur
auszugsweise) wird strafrechtlich und zivilrechtlich
verfolgt.
20.
Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem
Auftraggeber einschließlich dieser AGB
ganz oder teilweise unwirksam sein bzw. unwirksam werden oder
die Vereinbarungen eine Lücke
enthalten, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt