Allgemeine GeschäfTSbedingungen

 

 

für Gutachten und Sachverständigentätigkeiten eines

Mitarbeiters der InnoAction GmbH

Stand: Januar 2021

 

1.    Allgemeines

(1)   Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Angebote und Leistungen

welche ein Sachverständiger der InnoAction GmbH erbringt. Diese AGB gelten jedoch

ausschließlich gegenüber Unternehmern. Sofern der Kunde auf die Einbeziehung seiner

eigenen Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen hinweist, wird diesen widersprochen

(2)   Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen

 

2. Vertragsgegenstand

Gegenstand des Vertrages ist die in der Auftragserteilung sowie Auftragsbestätigung dargelegte

Aufgabe des Sachverständigen oder des Berichtes hierzu. Als Grund für die Beauftragung des

Sachverständigen gilt ausschließlich der im Auftrag genannte Verwendungszweck. Der

Auftraggeber ist verpflichtet, dem Sachverständigen genaue Angaben über den Verwendungs-

zweck zu machen und bei einer Änderung dies dem Sachverständigen mitzuteilen.

 

3. Rechte und Pflichten

Der Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens wird vom Sachverständigen nach den geltenden

Grundsätzen unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt. Der

Sachverständige ist nicht an Weisungen des Auftraggebers gebunden, wenn diese eine inhaltliche

Unrichtigkeit des Gutachtens zur Folge hätten. Der Sachverständige kann ohne eine besondere

Zustimmung des Auftraggebers folgende, für die Durchführung des Auftrages notwendige Dinge

veranlassen:

-      Besichtigungen

-      Fotos

-      Skizzen

-      Reisen bis zu einer Entfernung von 200 km (ab Büroadresse InnoAction GmbH)

 

4. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für den Sachverständigen notwendigen sowie gewünschten

Unterlagen rechtzeitig und ohne zusätzliche Kosten zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber

hat den Sachverständigen bei seiner Arbeit zu unterstützen und ihm den Zugang zum

Begutachtungsobjekt zu ermöglichen. Er ist weiter verpflichtet, den Sachverständigen

unverzüglich auf Änderungen hinzuweisen, die für das Gutachten von Belang sind.

 

5. Hilfskräfte

Der Sachverständige ist verpflichtet, das Gutachten persönlich zu erstellen. Sofern es für die

Durchführung des Auftrags jedoch notwendig ist, kann der Sachverständige nach eigenem

Ermessen Hilfskräfte heranziehen. Anfallende Kosten für Hilfskräfte oder Laboruntersuchungen

sind vom Auftraggeber ohne vorherige Absprache mit dem Sachverständigen zu bezahlen. Dies

gilt bis zu einem Wert von 10 % der Auftragssumme, höchstens jedoch bis zur Höhe von € 250,-

im Einzelfall. Sofern höhere Kosten anfallen, sind diese mit dem Auftraggeber abzusprechen.

 

6. Weitere Sachverständige

Weitere Sachverständige können nur nach Absprache mit dem Auftraggeber eingeschaltet

werden. Die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber. Der Sachverständige haftet nicht für

Gutachten oder Ergebnisse weiterer Sachverständiger oder Fachgutachter.

 

7. Frist

Der Sachverständige hat das Gutachten in einer für ihn zumutbaren Zeit zu stellen.

Terminabsprachen gelten nur dann, sofern sie schriftlich dem Auftraggeber zugesichert worden

sind.

Die Frist beginnt mit Vertragsschluss. Benötigt der Sachverständige für die Erstattung des

Gutachtens Unterlagen und Auskünfte des Auftraggebers (vgl. Nr. 4), beginnt der Lauf der Frist

erst nach Eingang der Unterlagen bzw. der Auskünfte

Der Sachverständige kommt nur in Verzug, wenn er die Lieferverzögerung des Gutachtens

oder seines Arbeitsergebnisses zu vertreten hat. Bei nicht zu vertretenden Lieferhindernissen

wie beispielsweise Fälle höherer Gewalt, Krankheit, Streik und Aussperrung, die auf einem

unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schwerwiegenden Betriebsstörungen führen,

tritt Lieferverzug nicht ein. Die Ablieferungsfrist verlängert sich entsprechend und der

Auftraggeber kann hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Wird durch solche

Lieferhindernisse dem Sachverständigen die Erstattung des Gutachtens völlig unmöglich, so wird

er von seinen Vertragspflichten frei. Auch in diesem Falle steht dem Auftraggeber kein

Schadenersatzanspruch zu.

Der Sachverständige ist verpflichtet, den Auftraggeber über Verzögerungen zu unterrichten,

soweit dies möglich und zumutbar ist. Der Auftraggeber kann nach angemessener Fristsetzung

vom Vertrag zurücktreten, wenn ihm ein weiteres Zuwarten nicht zumutbar ist, bzw. der

Zweck der Begutachtung die Auftragserledigung fordert.

 

8. Schweigepflicht

Der Sachverständige ist im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit dazu verpflichtet, die ihm

anvertrauten, persönlichen und geschäftlichen Geheimnisse nicht an Dritte weiterzugeben. Der

Sachverständige ist zur Offenbarung der ihm anvertrauten Geheimnisse dann befugt, wenn dies

aufgrund gesetzlicher Vorschriften geschieht oder der Auftraggeber ihn ausdrücklich von der

Schweigepflicht entbunden hat.

 

9. Urheberrecht

Der Auftraggeber darf das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten nur zu dem in der

Auftragserteilung festgelegten Zweck verwenden. Der Sachverständige hat an dem von ihm

erstellten Gutachten oder dem Bericht oder Ergebnissen seiner Tätigkeit ein Urheberrecht.

 

10.      Auskunftspflicht

Der Sachverständige ist dem Auftraggeber gegenüber verpflichtet Auskünfte darüber zu erteilen,

ob das Gutachten termingerecht fertiggestellt werden kann, ob zu den anfänglich

vereinbarten Auslagen weitere Mittel des Auftraggebers erforderlich sind sowie über den neuesten

Stand des Gutachtens.

 

11.      Vergütung des Sachverständigen

Grundlage für die Vergütung des Sachverständigen sind die einschlägigen Bestimmungen

des BGB, die entsprechenden Bestimmungen in diesen AGB sowie die getroffenen

Vereinbarungen des Gutachtervertrages.

Der Sachverständige kann Voraus- oder Abschlagszahlungen für die von ihm geforderten

Leistungen und Aufwendungen verlangen. Die Höhe der angeordneten Vorauszahlung ist nach

ordnungsgemäßem Ermessen des Sachverständigen zu bestimmen. Der Sachverständige ist

berechtigt, erst nach Eingang der Vorauszahlung tätig zu werden. Der Sachverständige hat

einen Anspruch darauf, alle ihm entstandenen Aufwendungen, welche für die Erstellung des

Gutachtens notwendig sind, dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Die volle Gebühr wird mit

Bereitschaft zur Überreichung des Gutachtens oder der Bekanntgabe des Auftragsergebnisses an

den Auftraggeber oder einer von ihm benannten Person fällig. Bereits geleistete Vorauszahlungen

sind in Abzug zu bringen. Die Gebührenrechnung des Sachverständigen wird nach dem

Objektwert fest vereinbart und in einem Angebot dargelegt. Nach einer Beauftragung

erhält der Auftraggeber eine Auftragsbestätigung.

Sollte der Sachverständige auch nach Beendigung seiner Tätigkeit vor Dritten, auch vor

Behörden oder Gerichten weitere Tätigkeiten erbringen müssen, (z. B. Zeuge) wird der

Stunden- und Verrechnungssatz auch für diese Tätigkeit vom Auftraggeber geschuldet, auch

wenn er nicht unmittelbar durch den Auftraggeber veranlasst ist. Leistungen Dritter wie

etwa Zeugenentschädigungen sind zugunsten des Auftraggebers anzurechnen.

Die Leistungen des Sachverständigen, sowie Auslagen, die der Sachverständige in Rechnung

stellt, unterliegen der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

 

12.      Zahlungen und Verzug

Der Rechnungsbetrag wird mit dem Datum der Rechnungsstellung oder mit der mitgeteilten

Bereitschaft zur Übergabe des Auftragsergebnisses/Gutachtens fällig. Der Rechnungsbetrag ist

grundsätzlich sofort fällig und ohne Abzüge innerhalb 10 Tagen zu bezahlen.  Bei Zahlungsverzug

werden Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB)

berechnet. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Auftraggeber eine geringere Belastung

nachweist. Der Nachweis eines höheren Schadens des Sachverständigen ist zulässig.

Gegen Ansprüche des Sachverständigen kann der Auftraggeber nur aufrechnen, wenn die

Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt;

Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis sind von dem

Aufrechnungsverbot ausgenommen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur

geltend machen, soweit es aus Ansprüchen aus dem abgeschlossenen Vertrag beruht.

Der Sachverständige kann Vorauszahlungen für die von ihm geforderten Leistungen und

Aufwendungen verlangen. Die Höhe der angeordneten Vorauszahlung ist im jeweiligen

Gutachtervertrag anzugeben. Der Sachverständige ist berechtigt, erst nach Eingang der

Vorauszahlung tätig zu werden.

 

13.      Sachmangel und Gewährleistung

Im Rahmen der dem Auftraggeber nach § 634 Nr. 1 – 3 BGB zustehenden Rechte kann der

Auftraggeber zunächst nur kostenlose Nacherfüllung nach § 635 BGB verlangen. Bei

Fehlschlagen der Nacherfüllung nach angemessener Frist kann er die Vergütung des

Sachverständigen mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

 

-      Offensichtliche Mängel im Gutachten hat der Auftraggeber dem Sachverständigen

gegenüber innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Gutachtens schriftlich

anzuzeigen; anderenfalls erlöschen die verschuldensunabhängigen Gewährleistungs-

rechte nach § 634 Nr. 1 – 3 BGB.

-      Ansprüche des Auftraggebers gegen den Sachverständigen nach § 634 Nr. 1 – 3 BGB

verjähren mit Ausnahme des Anspruchs nach § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB in einem Jahr ab

Abnahme des Gutachtens.

 

Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die

Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.

 

14.      Haftung und Haftungsausschluss

Haftungsansprüche des Auftraggebers gegen den Sachverständigen richten sich nach den

gesetzlichen Vorschriften, soweit nachstehend nichts anderes vereinbart ist. Haftet der

Sachverständige wegen eines schuldhaften Verstoßes gegen die Sachverständigenpflichten oder

sonstiger schuldhafter Verletzung seiner Vertragspflichten, so hat er die vorsätzlich oder grob

fahrlässig verursachten Schäden in vollem Umfang zu ersetzten. Im Übrigen wird die Haftung

für Schäden aus schuldhafter Pflichtverletzung ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Verletzung

ausdrücklich versprochener oder zentraler Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten) und die

Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit; hier wird auch für leichte Fahrlässigkeit gehaftet.

Soweit die Haftung für schuldhafte Pflichtverletzung ausgeschlossen wird, gilt dies auch

für schuldhaftes Fehlverhalten für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen

des Sachverständigen.

 

15.      Kündigung

Eine Kündigung des Gutachtenvertrages ist nur aus wichtigem Grund möglich. Die

Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Als wichtiger Kündigungsgrund gilt, wenn der Sachverständige

in grober Weise gegen die ihm nach der Sachverständigenordnung obliegenden Verpflichtungen

verstößt.

Als wichtiger Kündigungsgrund gilt weiter, wenn der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht nicht

nachkommt, seine Zustimmung zur Einsicht verweigert oder dem Sachverständigen keinen Zugang

verschafft. Des Weiteren gilt als wichtiger Kündigungsgrund, wenn der Auftraggeber den

Sachverständigen in seiner Arbeit behindert oder zu beeinflussen versucht oder sein

pflichtwidriges Verhalten aufgrund einer Mahnung des Sachverständigen nicht ändert.

Wird der Vertrag aus einem wichtigen Grund gekündigt, den der Sachverständige nicht zu

vertreten hat, behält er dennoch den Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Honorar,

jedoch unter Abzug ersparter Aufwendungen. Sofern der Auftraggeber im Einzelfall keinen

höheren Anteil an ersparten Aufwendungen nachweist, wird dieser mit 50 % des Honorars für die

vom Sachverständigen noch nicht erbrachten Leistungen vereinbart.

Wird der Vertrag aus wichtigem Grund gekündigt, den der Sachverständige zu vertreten hat, so

steht ihm eine Vergütung für die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachte Teilleistung

nur insoweit zu, als diese für den Auftraggeber objektiv verwertbar ist. Weitergehende

Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.

 

16.      Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl

Ort der Erfüllung ist der Geschäftssitz der InnoAction GmbH, insofern 87665 Mauerstetten.

Für alle wechselseitigen Ansprüche der Vertragspartner wird  Kempten als Gerichtsstand

vereinbart, sofern es sich bei den Vertragspartnern um Kaufleute, juristische Personen des

öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen handelt.

Auf alle von InnoAction auf Grundlage dieser AGB geschlossenen Verträge ist ausschließlich das

deutsche Recht anwendbar. Von dieser Rechtswahl ausgenommen sind die zwingenden

Verbraucherschutzvorschriften des Landes, in dem der Auftraggeber seinen gewöhnlichen

Aufenthalt hat. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CSIG) ist ausgeschlossen.

 

17.      Informationen zur Online-Streitbeilegung

Seit dem 09.01.2016 ist die Verordnung (EU) Nr. 524/2013 (ODR-Verordnung) in Kraft

über die Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten. Sie gilt für die außergerichtliche

Streitbeilegung von Streitigkeiten über vertragliche Verpflichtungen aus Online-Kaufverträgen oder

Online-Dienstleistungsverträgen zwischen Verbrauchern und Online-Händlern und bezweckt

die Erreichung eines hohen Verbraucherschutzniveaus im europäischen Binnenmarkt.

Mit der Möglichkeit einer Online-Streitbeilegung (OS) soll eine einfache, effiziente, schnelle und

kostengünstige außergerichtliche Lösung für Streitigkeiten angeboten werden. Die OS-Plattform

leitet ordnungsgemäß gestellte Beschwerden an die (nach nationalem Recht) zuständigen

AS-Stellen (Außergerichtliche Streitbeilegung) weiter. Die Nutzung der OS-Plattform selbst ist

kostenlos, in Verfahren vor den AS-Stellen können dem Verbraucher ggf. Kosten

(bis zu 30,00 EUR) entstehen, falls sein Antrag rechtsmissbräuchlich ist.

Link zur OS-Plattform der EU-Kommission: https://ec.europa.eu/consumers/odr.

Unsere Mailadresse lautet: hotline@sachverstaendiger-zert.de    oder   info@innoaction.de

Wir sind zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherstreit-

beilegungsstelle weder bereit noch verpflichtet.

 

18.      Datenschutz

Die Datenschutzerklärung zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben finden Sie

in der gesondert vorgehaltenen Datenschutzerklärung

 

19.       Urheberrechtshinweis

Die auf unseren Internetseiten eingestellten Fotos und die von uns erstellten Texte sind

urheberrechtlich geschützt. Das unbefugte Kopieren und Veröffentlichen hiervon (auch nur

auszugsweise) wird strafrechtlich und zivilrechtlich verfolgt.

 

20.      Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Auftraggeber einschließlich dieser AGB

ganz oder teilweise unwirksam sein bzw. unwirksam werden oder die Vereinbarungen eine Lücke

enthalten, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt